REICHT DER KOSTENVORANSCHLAG EINER WERKSTATT AUS?

Nein! Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen.


In einem Kostenvoranschlag wird der voraussichtliche Reparaturbetrag unverbindlich und nur ungefähr vorkalkuliert, um den Kunden eine Vorstellung zu verschaffen, was die Reparatur kosten könnte. Zudem fehlen dem Kostenvoranschlag diverse regulierungsrelevante Werte wie:


  • Wiederbeschaffungswert
  • Wertminderung
  • Voraussichtliche Arbeitstage
  • Nutzungsausfallgruppe
  • Restwert
  • ...

Des Weiteren hat der Kostenvoranschlag für spätere Zwecke keine beweissichernde Funktion.


Beispiel:
Frau M. ist nach dem Verkehrsunfall in Ihre vertraute Werkstatt gefahren und lies dort (in Rücksprache mit der gegnerischen Versicherung) einen günstigen Kostenvoranschlag erstellen. Auf Basis des Kostenvoranschlages ließ sie den Schaden in derselben Werkstatt beheben. Nach der Reparatur reichte sie bzw. die Werkstatt die endgültige Reparaturrechnung bei der Versicherung ein.


Die Versicherung lehnte die Regulierung der Reparaturrechnung mit der Begründung ab, dass die Reparaturkosten höher waren als der Wert des Fahrzeuges selbst (Totalschaden).


Was geschah?
Der Versicherungssachverständige ermittelte einen Fahrzeugwert von 3.600,00 € und einen Restwert von 720,00 €. Die Rechnung der Werkstatt betrug aber 4.723,50 € inkl. MwSt. und überstieg somit den Fahrzeugwert um 1.123,50,00 €. Die Versicherung rechnete den Schaden auf Totalschadenbasis ab (Wiederbeschaffungswert 3.600,00 € – 730,00 € Restwert = 2.870,00 €).


Frau M. erhielt lediglich 2.870,00 € und blieb vorerst auf die restlichen Kosten der Reparaturrechnung sitzen. Nachträglich hat sie einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der einen unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen zur Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt hat.


Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 4.950,00 €. Dadurch, dass ein unabhängiger und qualifizierter Sachverständige plausibel und nachvollziehbar einen neuen Wert ermittelte, hat das Gericht entschieden, dass die Versicherung die Kosten der Werkstattrechnung sowie weitere Aufwendungen des Sachverständigen bezahlen muss.

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